Überbrückungshilfe 3 – Antragstellung

12. Januar 2024

Unmittelbar vor Ostern hat die Bundesregierung den Beschluss gefasst, die Überbrückungshilfe 3 auszuweiten und von der Corona-Pandemie „besonders hart“ betroffenen Unternehmen einen Eigenkapitalzuschuss zu gewähren. Zurzeit laufen vom Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier initiierte Gespräche, ob die Überbrückungshilfe 3 bis zum Jahresende verlängert werden soll.

Leider führen diese Erweiterungen zu einer Unsicherheit im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe 3. Zurzeit ist unser rechtssicherer Wissensstand der vom 25. März 2021 und beinhaltet noch keine konkreten Umsetzungsmaßnahmen der beiden oben genannten Erweiterungen.

Dies ist insoweit misslich, dass aufbauend auf diesen Stand lediglich ein Antrag gestellt werden kann, der lediglich im Rahmen der Schlussrechnung (nach dem 30. Juni 2021) ergänzt werden kann. Zum aktuellen Stand ist es auf der Antragsplattform nicht möglich, einen Antrag auf Eigenkapitalzuschuss zu stellen. Das heißt, ein heute abgegebener Antrag kann keinen Antrag auf Eigenkapitalzuschuss enthalten. Dies hat zur Folge, dass Gelder, die den Lebensunterhalt sichern sollen und über eine Kostenerstattung hinaus gehen, NOCH nicht beantragt werden können.

Wir bieten Ihnen an, gemeinsam mit Ihnen bereits in den kommenden Tagen den Antrag auf Erlangung der Überbrückungshilfe 3 soweit vorzubereiten, dass wir mit Ihnen individuell abstimmen können, wann der Antrag abgegeben werden soll.

Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wichtigsten Informationen zur Überbrückungshilfe 3.

Des Weiteren erhalten Sie in der Anlage unser Unterstützungsangebot.

1. Antragsberechtigte Unternehmen und Selbstständige

Mit der Überbrückungshilfe 3 (im Folgenden „ÜH 3“) werden Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu Euro 750 Mio. unterstützt.

2. Antragsvoraussetzungen

  • Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird.
  • Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019.
  • Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften.
  • Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Für unsere Mandanten übernehmen wir die Ermittlung des Umsatzeinbruches im Rahmen der Erstellung der monatlichen Finanzbuchhaltung. (Voraussetzung ist, dass wir rechtzeitig die notwendigen Unterlagen erhalten.)

3. Fristen

Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

4. Antragstellung

Die Antragstellung kann nur durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer erfolgen.

Das Honorar für die Antragstellung ist vom Antragsteller zu tragen. Es gehört zu den erstattungsfähigen Fixkosten. Erstattet wird das Honorar mit der Quote für den ersten Fördermonat des Mandanten; mindestens jedoch in Höhe von 40 Prozent der anfallenden Aufwendungen.

Sonderregelung für Soloselbstständige:

Soloselbständige können bei der ÜH 3 Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu Euro 7.500 erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbststständige in Höhe von bis zu Euro 7.500 Euro kann direkt beantragt werden.

Antragsberechtigt sind alle Soloselbstständigen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch.

5. Was wird gefördert?

Betroffene Unternehmen bekommen fixen Betriebskosten, die ihnen für die Monate November 2020 bis Juni 2021 entstehen, teilweise erstattet.

Der maximale Förderbetrag wurde auf Euro 1,5 Mio. (weitere Erhöhung auf Euro 3 Mio. für Verbundunternehmen in Vorbereitung) angehoben.

Es besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, wenn Umsatzeinbruch und Förderquote zu hoch angesetzt wurden.

6. Förderhöhe

Umsatzeinbruch im Fördermonat

> 70 % => Erstattung von 90 % der Fixkosten für Fördermonat
> 50 % < 70 % => Erstattung von 60 % der Fixkosten für Fördermonat
> 30 % < 50 % => Erstattung von 40 % der Fixkosten für Fördermonat

(Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019. Für junge Unternehmen werden die Umsatzzahlen anderer Zeiträume herangezogen.)

Liegt der Umsatz in einzelnen Fördermonaten bei wenigstens 70 % des Umsatzes des Vergleichsmonats des Jahres 2019, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

7. Bemessungsgrundlage: Fixkosten

Förderfähig sind folgende Fixkosten:

  • Mieten und Pachten
  • Weitere Mietkosten
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  • Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen.
  • (pauschale) Personalaufwendungen [20 % der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Tabelle]
  • Kosten für Auszubildende
  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro
  • Marketing- und Werbekosten

Die betrieblichen Fixkosten müssen vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sein. Für jeden Monat sind die Fixkosten gesondert zu ermitteln.

Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

8. Abschlagszahlung

Antragsberechtigte, die den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen, erhalten eine Abschlagszahlung i. H. v. 50 Prozent der beantragten Förderung (max. Euro 100.000 pro Monat bzw. insgesamt bis zu Euro 800.000).

9. Überbrückungshilfe 3 im Verhältnis zu anderen Hilfen

Leistungen aus der ÜH 3 für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können für die Monate November und Dezember 2020 keine Anträge auf ÜH 3 stellen.

10. Honorar

Das Honorar für die Antragstellung ist vom Antragsteller zu tragen. Es gehört zu den erstattungsfähigen Fixkosten. Erstattet wird das Honorar mit der Quote für den ersten Fördermonat des Mandanten.

11. Besondere Regelungen für einzelne Branchen

Für folgende Branchen gibt es weitere besondere Unterstützungsleistungen zusätzlich zur ÜH 3:

  • Reisebranche
  • Verwaltungs- und Kulturbranche
  • Pyrotechnische Industrie

Download Antrag

Für weitere Auskünfte und Unterlagen sprechen Sie uns gern an.

Bitte bleiben Sie gesund!
Ihr Liberata Team

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