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„Wasch-Service“-Kosten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen. 

Im Streitfall erzielten die Kläger u. a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie bewohnten ein Einfamilienhaus. Dort wurde für den Kläger ein Arbeitszimmer im Erdgeschoss und für die Klägerin ein weiteres Arbeitszimmer im Obergeschoss vorgehalten. Der Kläger hat eine 5-Tage-Woche und nutzte sein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Büro zusammen mit einem anderen Kollegen. Des Weiteren nahmen die Kläger die Dienstleistungen eines sog. Wasch-Services außerhalb des eigenen Hausstandes in Anspruch und machten diese als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Außerdem erklärten sie die Kosten für Personal einer privaten Geburtstagsfeier als Handwerkerleistungen im Haushalt. Im Rahmen des hierzu geführten Klageverfahrens nahm der Kläger an einem Seminar wegen fehlender Kenntnisse im Bereich des Klageverfahrens gegen das Finanzamt teil. Diese (Fortbildungs-)Kosten machte er als Werbungskosten geltend.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht, und dies auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige an Altersfreizeittagen und anderen arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt. Entgegen der Auffassung der Kläger stellen die Kosten des Seminars keine Fortbildungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit dar. Allerdings sind sie, ebenso wie die Gerichtsgebühren und die Kosten der Akteneinsicht beim Finanzgericht, anteilig als Prozesskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit abzugsfähig.

Die Inanspruchnahme eines „Wasch-Services“ (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln), dessen Leistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind nach Auffassung der Richter keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Kosten für die Inanspruchnahme von Service-Personal in dem außerhalb des Hauses der Kläger gelegenen Partyraum können ebenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden (Az. 12 K 1090/21 E).

 

Aufwendungen für eine Feier anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung können im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein

Im vorliegenden Streitfall entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass die Klägerin – ein Geldinstitut – zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für eine Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen wurde. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und wurde von dieser organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde. Der Lohnsteueraußenprüfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um ein Fest der Klägerin handelte, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Klägerin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme privater Gäste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand.

Der Empfang stellt sich hier unter Berücksichtigung aller Umstände als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen sind als Arbeitslohn zu werten (Az. 8 K 66/22).

Hinweis:

Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei Verabschiedungen von Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro überschreiten, während bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom Gericht als nicht sachgerecht verworfen.

Pauschalbesteuerung von Veranstaltungen die nicht allen Arbeitnehmer offenstehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat (Az. VI R 5/22) geklärt, ob der Pauschalsteuersatz von 25 % auf solche Veranstaltungen angewendet werden darf, die zwar gesellschaftlichen Charakter haben, aber nicht allen Betriebsangehörigen offensteht (hier: Vorstands- und Führungskräfte-Weihnachtsfeiern). Die Vorinstanz hatte dies abgelehnt. Der BFH hält es für die Anwendung der Pauschalbesteuerung mit 25 % nicht für erforderlich, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Werden z. B. nur leitende Angestellte zu einer Betriebsfeier eingeladen, kann diese Veranstaltung trotzdem steuerbegünstigt mit 25 % pauschal besteuert werden. Die zulässige Pauschalbesteuerung hat die Sozialversicherungsfreiheit zu Folge. Für den BFH ist es ausreichend, dass eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene stattfindet und einen gesellschaftlichen Charakter hat, um die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen zu können. Die Voraussetzung, dass „die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht“ findet nur in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro Anwendung.

Hinweis:

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (Bundessozialgericht, Urteil v. 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R).

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