Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze

16. Januar 2024

In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020

Wir hoffen, Sie sind gesund, die persönlichen Einschränkungen erträglich und die wirtschaftlichen Verluste überschaubar.

Mit diesem Schreiben wollen wir Ihnen einen ersten Überblick über die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes verschaffen und Sie für mögliche Risiken sensibilisieren.

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat sich die Große Koalition am 3. Juni 2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt, das bereits seit dem 12. Juni 2020 als Gesetzentwurf der Bundesregierung vorliegt. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Deutschen Bundesrat ist für den 26. Juni 2020 geplant.

Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft soll dabei die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 sein. Die geplante Änderung ist vom Gesetzgeber zwar noch nicht umgesetzt worden, allerdings führt die Absenkung der Umsatzsteuersätze zu einem kurzfristigen und nicht zu unterschätzenden Handlungsbedarf in Ihrem Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen. Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten:

  • Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.
    Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:

    • Bis 30. Juni 2020 ausgeführte Leistungen => 7 % /19 %
    • Zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 ausgeführte Leistungen => 5 % / 16 %
    • Ab 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen => 7 % / 19 %
  • Am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:
    • Bis zum 30. Juni 2020 ausgeführte Leistungen => 19 %
    • Zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 ausgeführte Leistungen => 5 %
    • Zwischen 1. Januar und 30. Juni 2021 ausgeführte Leistungen => 7 %
    • Ab 1. Juli 2021 ausgeführte Leistungen => 19 %
  • Bei Anzahlungen, die vor dem 1. Juli 2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.
  • Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen.
  • In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.
  • Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
  • Bei Dauerleistungen (Dauerschuldverhältnisse) z. B. Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen (vorausgesetzt, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll).

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Bitte bleiben Sie gesund!
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