Bundesfinanzministerium zur Dezember- und Überbrückungshilfe 3

14. Januar 2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert zur Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe 3

In unserem Schreiben vom 2. Dezember 2020 haben wir zur Dezemberhilfe und zur Überbrückungshilfe III (inkl. Neustarthilfe) informiert. Aufgrund der Verlängerung und Ausweitung der Schließungen ab dem 16. Dezember 2020 wollen wir Sie über die Erweiterung der Corona-Hilfen informieren:

Die Überbrückungshilfe 3 wird ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen auch die Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind.

Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun – aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 – als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe 3 (inkl. Neustarthilfe). Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe 2 läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.

Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.

Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe 3 – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu Euro 300.000,00 erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-) Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021. Damit werden die Regelungen, die bis 31. Dezember 2020 befristet waren, verlängert.

Zu den Einzelheiten sollen im Laufe des Monats Dezember weitere Informationen veröffentlicht werden.

Für weitere Auskünfte und Unterlagen sprechen Sie uns gern an.

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