Kurzarbeitergeld führt in der Regel zu Steuernachzahlungen!
Das Kurzarbeitergeld (kurz: KuG) haben wir alle spätestens während der Coroana-Pandemie kennen und in den meisten Fällen auch schätzen gelernt. Es ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, um das uns viele Staaten und deren Bewohner beneiden und überlegen, es nachzubilden.
Die Krux mit dem KuG:
Das Kurzarbeitergeld ist – wie andere Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld) – eine steuerfreie Einnahme im Sinne des § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Es unter liegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht somit den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen.
Dies bedeutet, dass der Lohn bzw. das Gehalt sowie alle weiteren steuerpflichtigen Einkünfte (Gewinne, Mieten, Zinsen, Renten etc.) höher besteuert werden. Da die im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung einbehaltene Lohnsteuer den Progressionsvorbehalt regelmäßig nicht berücksichtigt, wird in der Regel zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Die Folge ist in den weit überwiegenden Fällen eine Nachzahlung von Einkommensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020.
Aus diesem Grund sind die Bezieher von Kurzarbeitergeld gem. § 46 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn Sie im Laufe des Jahres Kurzarbeitergeld von mehr als € 410,00 bezogen haben.
Wir schreiben Ihnen, weil wir Sie vorbereiten wollen und Ihnen empfehlen, entsprechende Rücklagen zu bilden.
Weiterhin bitten wir Sie, diese Information auch an Ihre Mitarbeiter/innen, Kollegen/innen sowie Freunde und Bekannte weiterzugeben.
Wir haben die Hoffnung, dass die o. g. Vorschriften noch in diesem Jahr geändert werden.
Es gibt bereits einen Antrag im Bundestag, den Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen und die damit einhergehende Abgabepflicht einer Steuererklärung für das Jahr 2020 entfallen zu lassen. Begründet wird dies u. a. mit der enorm hohen Anzahl von zusätzlich zu bearbeitenden Steuererklärungen, die die Finanzverwaltung zu überfordern droht.