Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe 3

2. Februar 2024

„Dezemberhilfe kommt, Überbrückungshilfe wird deutlich erweitert und verlängert“, vermeldet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 27. November 2020 auf seiner Homepage.

Um den von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen (im Weiteren: Unternehmen) durch die Krise zu helfen, wird die „Novemberhilfe“ aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse von bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen.

Da in vielen Wirtschaftszweigen die Geschäftstätigkeit weiterhin nur eingeschränkt möglich sein wird, wird die bisherige Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 verlängert und ausgeweitet (Überbrückungshilfe 3. Statt bislang maximal Euro 50.000 pro Monat beträgt die neue Förderhöchstsumme bei der Überbrückungshilfe 3 bis zu Euro 200.000 pro Monat.

Mit der sog. „Neustarthilfe“ als Teil der Überbrückungshilfe 3 werden Soloselbstständige mit einer Betriebskostenpauschale von bis zu Euro 5.000 unterstützt. Die Neustarthilfe soll das zentrale Unterstützungsangebot für Soloselbstständige in der Kultur- und Medienbranche werden.

Dezemberhilfe im Überblick:

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.

Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.

Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird wieder online über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen oder andere Dritte erfolgen. Ausnahme: Soloselbstständige, die nicht mehr als Euro 5.000 Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Überbrückungshilfe III im Überblick:

Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 für Unternehmen, die

  • im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben
    und
  • keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten.

Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020.

Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher Euro 50.000 auf Euro 200.000.

Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal Euro 500 Millionen Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.

Die Situation von Soloselbstständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nachweisen können und bisher von der Überbrückungshilfe wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Zuschuss von bis zu Euro 5.000 Euro.

Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um:

  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu Euro 20.000. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen.
  • Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt.

Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird ebenfalls erweitert.

Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.

Soloselbstständige sind künftig bis zu einem Betrag von Euro 5.000 unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (ohne Einschaltung von Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen oder anderen Dritten).

Für weitere Auskünfte und Unterlagen sprechen Sie uns gern an.

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