Mehr Zeit für die Steuererklärung 2019

5. Februar 2024

Der Bundestag hat am 28. Januar 2021 das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) beschlossen. Mit dem Gesetz wird u. a. beschlossen,

  • die Abgabefristen für Steuererklärungen 2019, die durch Steuerberater erstellt werden, und
  • den zinsfreien Zeitraum für den Veranlagungszeitraum 2019

zu verlängern.

Das Bundesfinanzministerium hatte die Abgabefrist bei der Steuererklärung 2019 zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert (BMF-Schreiben v. 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010), wenn die Steuererklärung durch einen Vertreter der steuerberatenden Berufe gefertigt wird.

Mit dem Gesetz vom 28. Januar 2021 soll jetzt die regulär Ende Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist gem. § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate bis zum 31. August 2021 verlängert werden. Ausgenommen hiervon sind vorzeitig durch das Finanzamt angeforderte Steuererklärungen.

Gleichzeitig soll die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit gem. § 233a Abs. 2 S. 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert werden (neuer Beginn des Zinslaufs: 1. Oktober 2021). Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Die Gesetzesänderungen müssen noch durch den Bundesrat bestätigt werden; dieser tagt das nächste Mal am 12. Februar 2021. Eine Ablehnung wäre eine große unangenehme Überraschung.

Weitere Hinweise:

Die Steuererklärungen für 2019 mussten grundsätzlich bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt eingegangen sein. Auf Antrag konnte eine Verlängerung der Abgabefrist zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags genehmigt werden. Wer die Steuererklärung nicht selbst erstellt, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, konnte seine Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2021 abgeben. Diese Frist war zunächst bis 31. März 2021 verlängert worden. Jetzt haben Steuerberater für die Erstellung der Steuererklärungen für 2019 ihrer Mandanten deutlich länger Zeit.

WICHTIG: Die verlängerten Fristen gelten ausschließlich für Steuererklärungen, die durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden. Für die Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung für 2019 selbst fertigen, bleibt es bei den bisherigen Fristen. Wer die Termine nicht einhält, dem droht ein Verspätungszuschlag des Finanzamtes, ferner Nachzahlungszinsen, wenn sich eine Zahllast ergibt.

Für weitere Auskünfte und Unterlagen sprechen Sie uns gern an.

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