Im Folgenden möchten wir Sie kurz auf drei Themen aufmerksam machen:
1. Übersicht Kurzarbeitergeld & Corona-Prämie
Die Bundesregierung hat beschlossen, die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld vorerst bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
Somit können Arbeitnehmer nun zwei Jahre Kurzarbeitergeld beziehen (längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021).
Die Voraussetzungen für die Erlangung des Kurzarbeitergeldes bleiben unverändert. Die letzte gesetzliche Anpassung erfolgte im März 2020. Unverändert weiter bestehen auch die Regelungen zur Anhebung der Leistungssätze sowie zur Erstattung des Kurzarbeitergeldes und der Sozialabgaben durch die Agentur für Arbeit.
2. Corona-Beihilfe für Arbeitnehmer
Die Corona-Pandemie führt bei vielen Beschäftigten zu besonderen Herausforderungen (z. B. Homeoffice, geringeres Einkommen wegen Kurzarbeitergeld). Um zumindest einen kleinen finanziellen Ausgleich zu schaffen, hat der Gesetzgeber die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Beihilfe in Höhe von maximal Euro 1.500 geschaffen. Ursprünglich war die Auszahlung lediglich bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde diese Frist bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Arbeitgeber haben daher, soweit noch nicht geschehen, weiterhin die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine Corona-Beihilfe von insgesamt bis zu Euro 1.500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen.
Die Fristverlängerung führt allerdings nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals Euro 1.500 steuerfrei zusätzlich zu einem im Jahr 2020 steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 € ausgezahlt werden könnte. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt. Dies stellt das Bundesfinanzministerium in seinen FAQ klar.
Die Zahlung der Corona-Beihilfe ist letztmalig in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Juni 2021 möglich. Danach kann die Corona-Beihilfe nicht mehr berücksichtigt werden.
3. Kosten eines Covid-19-Tests für Arbeitnehmer
Das Bundesfinanzministerium stellt in seinen FAQ „Corona“ Steuern fest, dass die Übernahme der Kosten für von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests) durch den Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt ist. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen wird.