Wer die Umsatzsteuer nicht monatlich zum 10. des Folgemonats anmelden und abführen möchte (Umsatzsteuervoranmeldung/-vorauszahlung), kann durch Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung eine Verlängerung der Frist um einen Monat beantragen. Dafür verlangt die Finanzverwaltung von Unternehmen, die ihre Voranmeldung monatlich abgeben müssen, eine Sondervorauszahlung, die mit Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erstattet wird.
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist in den meisten Fällen bis zum 10. Februar 2021 zu stellen.
Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können für das Jahr 2021 (wie bereits für das Jahr 2020) bei ihrem Finanzamt beantragen, die Zahlung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Euro 0,00 zu reduzieren.
Bereits gezahlte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen werden auf Antrag erstattet.
Die Erleichterung kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die erstmals eine Dauerfristverlängerung für das Jahr 2021 beantragen.
Eine bereits beantragte Dauerfristverlängerung bleibt bestehen.
Um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten, empfehlen die Finanzämter, den Antrag elektronisch mit dem Formular zur Beantragung einer Dauerfristverlängerung 2021 über das Online-Finanzamt „ELSTER“ anzumelden. Die Antragstellung ist bis zum 31. März 2021 möglich.
Die Corona FAQ des Bundesfinanzministeriums führt zu der Frage „Wann ist ein Steuerpflichtiger unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen?“ aus, dass aufgrund der aktuellen Entwicklung davon auszugehen ist, dass grundsätzlich sehr viele Branchen und Personen von den Auswirkungen der Corona-Krise nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Den Finanzbehörden reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat.
Ein Antragsformular nebst Anleitung finden Sie z. B. unter:
Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus
oder online über Mein Elster.
Für Mandanten, die von der Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, stellen wir den o. g. Antrag im Rahmen der laufenden Erledigung der Finanzbuchhaltung.