Überbrückungshilfen: Der Startschuss ist gefallen
Mit den Überbrückungshilfen soll die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen und Selbstständigen gesichert werden, die aufgrund der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden.
Es können die fixen Betriebskosten, die dem Unternehmen für die Monate Juni bis August 2020 entstehen, teilweise erstattet werden. Es wird keine nachträgliche Aufstockung der Förderung geben, wenn Umsatzeinbruch und/oder Fixkosten zu niedrig geschätzt wurden. Es besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, wenn Umsatzeinbruch und Förderquote zu hoch angesetzt wurden.
Im Folgenden teilen wir Ihnen mit, was Sie tun müssen, um Überbrückungshilfen zu erhalten.
Des Weiteren erhalten Sie in der Anlage unser Unterstützungsangebot.
1. Fristen
Die Anträge sind bis zum 31. August 2020 zu stellen.
Die Einreichung der endgültigen Zahlen muss bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen.
2. Antragsberechtigte Unternehmen und Selbstständige
Antragsberechtigt sind:
Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Gefördert werden auch gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine.
Selbstständige, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb. (Haupterwerb liegt vor, wenn in 2019 min. 51 % der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit stammen).
Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden.
- Unternehmen, die sich laut EU-Definition zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und deren wirtschaftliche Situation sich vor der Corona-Pandemie nicht verbessert hat.
- Grundsätzlich öffentliche Unternehmen
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind oder keine inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz haben.
- Unternehmen, die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. (Bilanzsumme > Euro 43 Mio.; Umsatz > Euro 50 Mio.; Mitarbeiter > 249)
3. Fördervoraussetzung Umsatzeinbruch April und Mai
Die Förderung besteht, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Um den Umsatzeinbruch zu ermitteln, können Sie die Webseite der IHK nutzen. (Eine Haftung für die Ergebnisse kann nicht übernommen werden. Wir empfehlen, sich an eine fachkundige Stelle zu wenden.)
Für unsere Mandanten übernehmen wir die Ermittlung des Umsatzeinbruches im Rahmen der Erstellung der monatlichen Finanzbuchhaltung. (Voraussetzung ist, dass uns die notwendigen Unterlagen vorliegen.)
4. Förderhöhe: Umsatzeinbruch Juni, Juli, August
Die Förderung erfolgt durch eine Erstattung der Fixkosten des Unternehmens. Sie wird für jeden Monat (Juni, Juli, August) gesondert berechnet. Die Höhe der Überbrückungshilfe hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum (Juni bis August) gegenüber dem Vorjahresmonat ab.
Es ist also für jeden Monat gesondert eine Prognose vorzunehmen, wie hoch der Umsatzrückgang ausfallen wird. Die Höhe des Umsatzrückgangs bestimmt, in welcher Höhe die Fixkosten erstattet werden:
Umsatzeinbruch im Fördermonat
> 70 %
=> Erstattung von 80 % der Fixkosten für Fördermonat
> 50 % < 70 %
=> Erstattung von 50 % der Fixkosten für Fördermonat
> 40 % < 50 %
=> Erstattung von 40 % der Fixkosten für Fördermonat
Liegt der Umsatz in einzelnen Fördermonaten bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
5. Bemessungsgrundlage: Fixkosten
Förderfähig sind folgende Fixkosten:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
- weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
- Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind coronabedingt stornierte Provisionen den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Für jeden Monat sind die Fixkosten gesondert zu ermitteln. Anhand der für den Monat errechneten Förderquote ist dann die Höhe der Förderung monatsweise zu berechnen. (Ausnahme: Das Honorar für die Antragstellung wird mit der Förderquote für den ersten Fördermonat gefördert.)
Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen (etwa im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.
6. Maximale Förderung
Diese Grenzen beziehen sich auf den gesamten Förderzeitraum von Juni bis August 2020. Die maximale Förderung beträgt für drei Monate:
Bis zu 5 Beschäftigte
=> Euro 9.000
Bis zu 10 Beschäftigte
=> Euro 15.000
Mehr als 10 Beschäftigte
=> Euro 150.000
Stichtag für die Ermittlung der Mitarbeiterzahl ist der 29. Februar 2020.
7. Höhere Förderung in begründete Ausnahmefällen
Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die auf Basis der Fixkosten errechnete Überbrückungshilfe mindestens doppelt so hoch ist wie der maximale Erstattungsbetrag. In diesen Fällen können weitere Fixkostenerstattungen beantragt werden.
8. Antragstellung
Die Antragstellung kann nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen.
9. Honorar
Das Honorar für die Antragstellung ist vom Antragsteller zu tragen. Es gehört zu den erstattungsfähigen Fixkosten. Erstattet wird das Honorar mit der Quote für den ersten Fördermonat des Mandanten.
10. Besonderheiten einzelner Bundesländer
Einzelne Bundesländer haben noch zusätzliche Hilfen zur Verfügung gestellt, die mit dem Antrag auf Überbrückungshilfe geprüft und bewilligt werden können. Maßgeblich ist immer das Bundesland, in dem der Antragsteller seine Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung abgibt.
Baden-Württemberg
Auf Antrag wird ein fiktiver Unternehmerlohn von bis zu Euro 1.180 pro Monat ausgezahlt.
Mecklenburg-Vorpommern
Das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt die Überbrückungshilfe des Bundes mit monatlichen Festbeträgen für die Personalaufwendungen für sozialversicherungspflichtig in Betriebsstätten in Mecklenburg-Vorpommern Beschäftigte.
Nordrhein-Westfalen
Soloselbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern erhalten – über die Überbrückungshilfe hinaus – eine einmalige Zahlung in Höhe von Euro 1.000 pro Monat für maximal drei Monate als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn).
Thüringen
Soloselbstständige, die die Zugangsvoraussetzungen zum Bundesprogramm erfüllen, erhalten zusätzlich einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten in Höhe von Euro 1.180 monatlich für maximal zwei Monate im Geltungszeitraum von Juni bis August 2020.