In den letzten Wochen erreichten uns mehrfach Fragen, wie denn Minijobs in der jetzigen Krise zu behandeln seien. In diesem Schreiben informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte und die gesetzlichen Änderungen, die während der Corona-Krise beschlossenen wurden.
Für einen Minijob besteht nicht die Möglichkeit der Kurzarbeit!
Änderungen aufgrund der Corona-Krise:
Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) wurden übergangsweise vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt.
Die Erhöhung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31. Oktober 2020. Für die Zeit ab 1. November 2020 gelten hinsichtlich der kurzfristigen Beschäftigungen wieder uneingeschränkt die Regelungen in der Fassung von vor der Corona-Krise.
Grundsätzlich gilt weiterhin:
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung bleibt während der Corona-Krise grundsätzlich unverändert.
Werden Minijobbern von ihren Arbeitgebern von der Arbeit freigestellt und wird die Vergütung weitergezahlt, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis unverändert bestehen.
In den Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift, werden Entschädigungen von der zuständigen Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes geleistet. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten sechs Wochen lang weiterhin ihren Verdienst vom Arbeitgeber, dem diese Kosten anschließend erstattet werden.
Kann der Arbeitgeber den Minijobber mangels Aufträgen nicht beschäftigen, muss er ihm dennoch die Arbeitszeit für 20 Stunden bezahlen, wenn keine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt ist. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Minijobber seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber angeboten hat.
Letztes Mittel für den Arbeitgeber ist die Kündigung des Minijobs. Aufgrund der Corona-Krise sollte ein ausreichender Grund für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen. Dies befreit den Arbeitgeber jedoch nicht von seiner Verpflichtung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Lohn an den Minijobber zu zahlen. Zudem besteht Kündigungsschutz, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (bei mehr als zehn Arbeitskräften).