Im Zusammenhang mit den Corona–Virus
Das Bundesfinanzministerium hat mit gestrigem Schreiben vom 19. März 2020 die Ankündigungen der Bundesregierung vom letzten Freitag, den 13. März 2020 konkretisiert. (Einen Link zu den beiden Schreiben finden Sie am Ende unseres Schreibens). Leider sind die Kriterien nicht so konkret, wie wir uns dies gewünscht hätten.
Sicher ist, dass (zunächst) weiterhinsämtliche Umsatzsteuer- und Lohnsteuerzahlungen zu leisten sind und hier kein Aufschub möglich ist. Hierauf entstehende Säumniszuschläge oder Zinsen werden nicht erlassen!
Im Folgenden stellen wir die einzelnen Maßnahmen vor. Anschließend folgen dann unsere Handlungsempfehlungen:
- Für alle bis zum 31. Dezember 2020 fälligen Einkommen- und Körperschaftsteuerzahlungen gilt folgendes:
- An Anträge auf Stundungen von Steuerzahlungen auf fällige Einkommen- und Körperschaftsteuerzahlungen
sowie - Anträge auf Herabsetzung der zukünftig fälligen Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
werden- keine strengen Anforderungen gestellt,
- nicht abgelehnt, weil die Gewinnerwartung nicht wertmäßig nachgewiesen werden kann
- An Anträge auf Stundungen von Steuerzahlungen auf fällige Einkommen- und Körperschaftsteuerzahlungen
soweit der Steuerpflichtige nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist sowie seine Verhältnisse dargelegt hat.
- Auf Stundungszinsen kann die Finanzverwaltung in den vorgenannten Fällen verzichten.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) für die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll verzichtet werden.
- Ab dem 19. März 2020 entstandenen oder entstehenden Säumniszuschlägen sollen erlassen werden.
- Etwaige Stundungs- und Erlassanträge, die Gewerbesteuerzahlungen betreffen, sind an die zuständige Gemeinde zu richten.
(Lediglich in den Fällen, in denen dem zuständigen Finanzamt die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer übertragen worden ist, sind die Anträge an das Finanzamt zu richten. Diese Ausnahme betrifft in der Regel die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen). - Anträge für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2020 fällig sind, sind gesondert zu begründen.
- Wer nicht nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, muss seinen Steuerzahlungen weiterhin unverändert nachkommen.
„Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ ist leider nicht definiert, sodass hier weiterhin ein Ermessensspielraum besteht. Wir gehen davon aus, dass Steuerpflichtige (Freiberufler, Selbstständige und Unternehmen), die:
- Sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen und Kurzarbeit angezeigt haben oder
- soweit keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt sind, keine oder lediglich geringe Einnahmen gegenüber dem Vorjahr generieren („Umsatzeinbrüche“)
die vorgenannten Kriterien erfüllen und die Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Eine Garantie für unsere Einschätzung können wir leider nicht geben. Diejenigen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, sollten von den Steuerstundungsmöglichkeiten Gebrauch machen!
Einen Vordruck des Bayrischen Landesamtes für Steuern finden Sie unter folgendem Link.
Grundsätzlich würden wir sofort für Sie diese Anträge stellen. Da diese Dienstleistung eine Vergütung zur Folge hat, wollen wir Ihnen die Möglichkeit geben, diesen einfachen Antrag selbst zu stellen. Sollten Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, sichern wir Ihnen zu, dass wir unsere Vergütung nicht – wie üblich – an der Mittelgebühr orientieren, sondern nach Möglichkeit die Mindestgebühr abrechnen werden.