Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz

25. Januar 2024

Im Zusammenhang mit den Corona-Virus

Zurzeit sind Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie gezwungen, ihre Betriebstätte oder Ihr Geschäft zu schließen. In diesem Zusammenhang stellen sich die Betroffenen die Frage nach einer Entschädigung.

Wir haben für Sie einige Informationen zusammengestellt. Da es uns aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes untersagt ist, rechtliche Beratung zu diesem Thema zu leisten, werden wir keine Handlungsempfehlung geben.

Nur im Fall der behördlich angeordneten Schließung Ihres Unternehmens oder wenn Sie selbst oder Ihre Mitarbeiter durch die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt) unter Quarantäne gestellt werden, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem IfSG.

Aus diesem Grund benötigen Sie stets eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes bzw. der zuständigen Behörde über die Schließung und / oder die Quarantäne.

Die Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich zusammen mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beim zuständigen Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde eingegangen sein.

Weitere Hinweise.
Oder beispielhaft für die Region Hannover.

Für weitere Auskünfte und Unterlagen sprechen Sie uns gern an.

Bitte bleiben Sie gesund!
Ihr Liberata Team

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