Neben Dienstwagen und Direktversicherung findet die Möglichkeit, Arbeitnehmer:innen Erholungsbeihilfen zu zahlen, wenig Beachtung.
Die Erholungsbeihilfen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und müssen zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Solange die Höchstbeträge (Freigrenzen) nicht überschritten werden, sind sie nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG mit einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25 % zu versteuern. Darüber hinaus sind sie sozialversicherungsfrei.
Die Erholungsbeihilfe muss in Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme gewährt werden.
Ob der Arbeitnehmer zur Erholung eine Urlaubsreise oder Kur unternimmt oder den Urlaub zu Hause verbringt, ist für die Möglichkeit der Pauschalierung unerheblich.
Hinweis: Sofern die Erholungsbeihilfe in bar ausgezahlt wird, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird.
Lassen Sie sich die Verwendung mittels Beleges/Rechnung nachweisen!
Die Freigrenzen sind kalenderjahr- und personenbezogen und lassen sich in folgende Arten unterteilen:
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
1. Erholungsbeihilfen bis EUR 156 / EUR 104 / EUR 52 | pauschal | frei |
2. Erholungsbeihilfen bei typischen Berufskrankheiten | frei | frei |
3. Erholungsurlaub in vom Unternehmen beauftragten Erholungsheimen | pauschal | frei |
Erholungsbeihilfen bis EUR 156 / EUR 104 / EUR 52
Erholungsbeihilfen können nur dann mit 25 % pauschaliert werden, wenn die Beihilfen insgesamt in einem Kalenderjahr EUR 156 für den einzelnen Arbeitnehmer EUR 104 für dessen Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner und EUR 52 für jedes Kind nicht übersteigen. Übersteigen die Erholungsbeihilfen diese Beträge, sind sie in vollem Umfang lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig (Freigrenze).
Erholungsbeihilfen bei typischen Berufskrankheiten
Bei Erholungshilfen bei typischen Berufskrankheiten muss sichergestellt sein, dass die Erholungsbeihilfe tatsächlich zu dem gedachten Zweck verwendet wird. Dies wird im Allgemeinen nur dadurch erreicht werden können, dass die Erholungsbeihilfe an das den Arbeitnehmer aufnehmende Sanatorium oder Erholungsheim direkt gezahlt wird. Typische Berufskrankheiten sind nur solche Erkrankungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf stehen und für die betreffende Berufsart typisch sind.
Hinweis: „Burn-out-Erkrankungen“ sind aufgrund der Vielzahl der möglichen Ursachen keine Berufskrankheiten.
Erholungsurlaub in vom Unternehmen beauftragten Erholungsheimen
Diese sind als Unterstützung regelmäßig bis zu EUR 600 steuerfrei, wenn sich der Arbeitnehmer z. B. zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit einer Kur unterziehen muss und die für die Steuerfreiheit von Unterstützungen allgemein geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweis: Die unentgeltliche oder verbilligte Aufnahme in Betriebserholungsheime im Allgemeinen, z. B. während des regulären Urlaubs oder zur Erhaltung der Gesundheit in anderen als der „Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit“ oder bei typischen Berufskrankheiten, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.