Novemberhilfe

30. Januar 2024

Der Antrag ist seit dem 25. November 2020 möglich!

Seit Anfang November beherrscht der erneute teilweise Lockdown unseren Alltag. Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von angeordneten Schließungen betroffen sind, werden durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ unterstützt, die sogenannte Novemberhilfe.

Mit der Novemberhilfe soll die wirtschaftliche Existenz dieser Unternehmen und Selbstständigen gesichert werden, da Ihnen die Möglichkeit, Umsätze zu erzielen, ganz oder zumindest im weit überwiegenden Teil genommen ist und sie massive Umsatzausfälle erleiden.

Die Betroffenen erhalten Zuschüssen in Höhe von 75 %ihres Umsatzes im November 2019 tageweise anteilig für die Dauer des coronabedingten Lockdowns. Die Anträge können nun endlich seit dem 25. November 2020 gestellt werden.

Aufgrund der Verlängerung des teilweisen Lockdowns wird es voraussichtlich im Anschluss eine Dezemberhilfe geben.

Im Folgenden teilen wir Ihnen mit, was Sie tun müssen, um die Novemberhilfe zu erhalten.

Des Weiteren erhalten Sie in der Anlage unser Unterstützungsangebot.

1. Fristen

Der Antrag kann seit dem 25. November 2020 gestellt werden. Die Beantragung kann bis zum 31. Januar 2021 erfolgen.

2. Antragsberechtigte Unternehmen und Selbstständige

Antragsberechtigt sind:

  • Direkt betroffene Unternehmen:
    Alle Unternehmen (auch öffentliche) Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
  • Indirekt betroffene Unternehmen:
    Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt betroffener Unternehmen über Dritte (z. B. Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der o. g. Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % im November 2020 erleiden.

3. Förderhöhe

Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

4. Anrechnung weiterer erhaltener Leistungen:

Andere gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe und das Kurzarbeitergeld werden angerechnet.

5. Anrechnung von im November 2020 erzielten Umsätzen

Umsätze von mehr als 25 % des Vergleichsumsatzes (11/2019) werden auf die Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichs-Umsatzes gibt).

Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

6. Antragstellung

Ein Antrag auf Novemberhilfe kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden.

Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen.

Im Falle von Soloselbstständigen ist alternativ auch eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten möglich (Direktantrag), wenn alle der folgenden drei Kriterien erfüllt sind:

  • Es handelt sich beim Antragsteller um einen Soloselbstständigen im Sinne der Novemberhilfe, das heißt zum Stichtag 29. Februar 2020 wurde weniger als ein Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt.
  • Die Höhe der zu beantragenden Novemberhilfe beträgt höchstens Euro 5.000,00.
  • Der Antragsteller hat bisher keine Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I oder II) beantragt.

7. Honorar

Das Honorar für die Antragstellung ist vom Antragsteller zu tragen.

Download Antrag

Für weitere Auskünfte und Unterlagen sprechen Sie uns gern an.

Bitte bleiben Sie gesund!
Ihr Liberata Team

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