Sie haben Fragen zur Überbrückungshilfe 2?
Mittlerweile ist es schwierig, den Überblick über die möglichen Wirtschaftshilfen zu behalten.
Zurzeit ist es möglich, folgende Wirtschaftshilfen zu beantragen:
Überbrückungshilfe 2:
Fristende 31. März 2021
Novemberhilfe:
Fristende 30. April 2021
Dezemberhilfe:
Fristende 30. April 2021
Überbrückungshilfe 3:
Fristende 31. August 2021
Neustarthilfe:
Fristende 31. August 2021
Zur November- und Dezemberhilfe haben wir Sie bereits unterrichtet.
Informationen und Leistungsangebote zur Überbrückungshilfe 3 sowie zur Neustarthilfe werden folgen.
Diese Schreiben informiert Sie ausschließlich zu Überbrückungshilfe 2
Die Überbrückungshilfe 2 ist eine Unterstützungsleistung für die Monate September bis Dezember 2020. Bis vor wenigen Tagen war ein wirtschaftlicher Verlust in diesen Monaten Voraussetzung für die Erlangung der Hilfe. Dies wurde im Februar 2021 geändert. Erst durch diese Änderung ist es für die meisten von Ihnen möglich, diese Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dies ist auch der Grund, warum wir Sie erst jetzt informieren.
Die Überbrückungshilfe 2 unterstützt kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die von April bis August 2020 und im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 hohe Corona-bedingte Umsatzeinbußen hatten. Der Zuschuss dient der Deckung der Fixkosten im Förderzeitraum September bis Dezember 2020.
Abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 %, 60 % oder 90 % der Fixkosten erstattet (maximal Euro 50.000 pro Fördermonat).
Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
Im Folgenden teilen wir Ihnen mit, was Sie tun müssen, um die Überbrückungshilfe 2 zu erhalten.
Des Weiteren erhalten Sie in der Anlage unser Unterstützungsangebot für die Überbrückungshilfe 2.
1. Fristende!
Der Antrag auf Erlangung der Überbrückungshilfe 2 kann bis zum 31. März 2021 erfolgen.
2. Antragsberechtigte Unternehmen und Selbstständige
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen (im Folgenden „Unternehmen“), die einen Corona-bedingten Umsatzausfall in 2020 erlitten haben.
3. Antragsvoraussetzungen
Das Unternehmen hat:
- a. im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % erlitten
und - b. in den Monaten zwischen April und August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten einen Umsatzeinbruch von
- mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten
oder - mindestens 30 Prozent im Durchschnitt zu verzeichnen.
- mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten
- c. Darüber hinaus muss das Unternehmen vor dem 31. Oktober 2019 gegründet worden und dauerhaft am Markt tätig sein.
4. Förderhöhe
Je größer Ihre Umsatzeinbußen im Förderzeitraum September bis Dezember, desto höher ist der Anteil an Fixkosten, die erstattet werden:
- 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
- 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %
- 40 % der Fixkosten bei mehr als 30 % Umsatzeinbruch
Die Förderung beträgt maximal Euro 50.000 pro Monat.
„Förderfähige Fixkosten“ sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Aufwendungen (vgl. 2.4 „Welche Kosten sind förderfähig?“ der FAQ zu Überbrückungshilfe 2).
Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne die Unternehmenstätigkeit zu gefährden.
Die Überbrückungshilfe 2 kann auch beantragen werden, wenn Sie bereits Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe 1 erhalten haben. Zu beachten sind hier lediglich beihilferechtliche Vorschriften.
Wichtige Neuerung:
Mit der Überbrückungshilfe 2 werden auch Corona-bedingte Hygiene-Maßnahmen, wie z. B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich bezuschusst. Außerdem wurde die Personalkostenpauschale von 10 % auf 20 % der förderfähigen Kosten erhöht.
5. Anrechnung weiterer erhaltener Leistungen
Andere gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum wie die November- und Dezemberhilfe werden angerechnet.
6. Antragstellung
Der Antrag ist ausschließlich durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sowie vereidigte Buchprüfer/in) im Namen des Antragsstellers einzureichen.
Die Kosten werden bezuschusst!
7. Honorar
Das Honorar für die Antragstellung ist vom Antragsteller zu tragen. Es gehört zu den erstattungsfähigen Fixkosten. Erstattet wird das Honorar mit der Quote für den ersten Fördermonat des Mandanten.